§ 54 STVO behandelt Zusatztafeln,
du meinst sicher § 54 STVZO.
Dort heißt es:
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Krankenfahrstühlen,
4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor.
Dort steht „nicht erforderlich“,
von „nicht montieren dürfen“ steh da nichts!!
Weiter ist zu lesen:
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Also durchaus erlaubt!!
Gruß
Werner
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Dort heißt es:
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Krankenfahrstühlen,
4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor.
Dort steht „nicht erforderlich“,
von „nicht montieren dürfen“ steh da nichts!!
Weiter ist zu lesen:
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Also durchaus erlaubt!!
Gruß
Werner