In der STVZO § 67, (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern)
steht in Absatz 2 geschrieben:
An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Was also nicht vorgeschrieben und nicht für Zulässig erklärt wurde, darf auch nicht installiert werden.
Also Blinker an reinen Fahrrädern nicht erlaubt!
Anders sieht es aus mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, s.o.
Gruß
Werner
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierensteht in Absatz 2 geschrieben:
An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Was also nicht vorgeschrieben und nicht für Zulässig erklärt wurde, darf auch nicht installiert werden.
Also Blinker an reinen Fahrrädern nicht erlaubt!
Anders sieht es aus mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, s.o.
Gruß
Werner