Ahoi Sagsmirnetter,
"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig."
"Glocke" heißt mechanisch mit nur einer Frequenz; keine Hupen; nix Elektisches; Verstoß kostet 15 €.
Die Glocke bei Decathlon ist so wohl StVZO-konform.
Saxo-nette Grüße
Sven
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§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig."
"Glocke" heißt mechanisch mit nur einer Frequenz; keine Hupen; nix Elektisches; Verstoß kostet 15 €.
Die Glocke bei Decathlon ist so wohl StVZO-konform.
Saxo-nette Grüße
Sven