Liebe Saxonettenfreunde.
Wo liegt eigentlich die gesetzliche Promillegrenze beim Leichtmofa ?http://www.hilfsmotor.eu/smilies/smiley_emoticons_confused.gif
Natürlich fahre ich niemals unter Alkoholeinfluss Saxonette. Ihttp://www.hilfsmotor.eu/smilies/smiley_emoticons_rip.gifch möschte nur die Gesetzgebung wissen.
Bei einem Unfall oder bei auffälligem Fahren ist man eh fällig.
Folgendes habe ich im ‚Internet recherchiert.
Mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,3 ‰ bis zu 1,09 ‰ ist man laut Gesetz eingeschränkt fahruntüchtig. Man spricht dann auch von der "Relativen Fahruntüchtigkeit"
Das heißt, dass selbst bei 0,3 ‰ der Führerschein eingezogen wird, wenn die Polizei bei einer routinemäßigen Kontrolle bei dem Fahrer sogenannte Ausfallerscheinungen feststellt.
Erreicht man einen Wert ab 1,1 ‰ gilt man als absolut fahruntüchtig. Davon sind auch Mofa-Fahrer, und Führer von geschleppten Fahrzeugen betroffen!
Diese Grenze gilt nicht für Personen, die ein Zweirad "schieben" und für Lenker von Fuhrwerken.
Wer meint, dass er als Fahrer eines Fahrrades oder auch Leichtmofas gefahrlos "Frühschoppen" fahren kann, der sei hier gewarnt. Für diese Personengruppe ist ein Grenzwert von 1,60 ‰ angesetzt worden. Überschreitet man den, ist der "Lappen futsch", auf gut Kölsch gesagt.Qwelle Verkehsbussgelder.
Mofaführer ist bei 1,1 Promille absolut fahruntauglich
Wenn ein Moped (Mofa) oder Leichtmofa mit Motorkraft bewegt, also als Kraftfahrzeug gebraucht wird, gilt auch insoweit der für die absolute Fahruntüchtigkeit aller Kraftfahrzeugführer maßgebliche Beweisgrenzwert von 1,1 Prom. (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 38. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 17 m. w. Nachw.)
So hat der BGH (Beschl. v. 29.10.1981 - 4 StR 262/81) entschieden:
Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe BGH, 1974-08-29, 4 StR 134/74, BGHSt 25, 360).
Allerdings muss im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung, durch die der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,3 auf 1,1 ‰ herabgesetzt wurde, der Wert von 1,1 ‰ auch für Mofafahrer gelten.
Für Leichtmofas ist allerdings später das LG Oldenburg (Urt. v. 08.09.1989 - Ns 319 Js 4188/89) der Auffassung, dass der Beweisgrenzwert wie bei Radfahrern bei 1,7 ‰ liegt.
Qwelle Verkehslexikon.
Allso so wie ich das lese, gild die Regelung, wie für das Fahrrad max 1,6 Promille.
Gruß
Rainer
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenWo liegt eigentlich die gesetzliche Promillegrenze beim Leichtmofa ?http://www.hilfsmotor.eu/smilies/smiley_emoticons_confused.gif
Natürlich fahre ich niemals unter Alkoholeinfluss Saxonette. Ihttp://www.hilfsmotor.eu/smilies/smiley_emoticons_rip.gifch möschte nur die Gesetzgebung wissen.
Bei einem Unfall oder bei auffälligem Fahren ist man eh fällig.
Folgendes habe ich im ‚Internet recherchiert.
Mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,3 ‰ bis zu 1,09 ‰ ist man laut Gesetz eingeschränkt fahruntüchtig. Man spricht dann auch von der "Relativen Fahruntüchtigkeit"
Das heißt, dass selbst bei 0,3 ‰ der Führerschein eingezogen wird, wenn die Polizei bei einer routinemäßigen Kontrolle bei dem Fahrer sogenannte Ausfallerscheinungen feststellt.
Erreicht man einen Wert ab 1,1 ‰ gilt man als absolut fahruntüchtig. Davon sind auch Mofa-Fahrer, und Führer von geschleppten Fahrzeugen betroffen!
Diese Grenze gilt nicht für Personen, die ein Zweirad "schieben" und für Lenker von Fuhrwerken.
Wer meint, dass er als Fahrer eines Fahrrades oder auch Leichtmofas gefahrlos "Frühschoppen" fahren kann, der sei hier gewarnt. Für diese Personengruppe ist ein Grenzwert von 1,60 ‰ angesetzt worden. Überschreitet man den, ist der "Lappen futsch", auf gut Kölsch gesagt.Qwelle Verkehsbussgelder.
Mofaführer ist bei 1,1 Promille absolut fahruntauglich
Wenn ein Moped (Mofa) oder Leichtmofa mit Motorkraft bewegt, also als Kraftfahrzeug gebraucht wird, gilt auch insoweit der für die absolute Fahruntüchtigkeit aller Kraftfahrzeugführer maßgebliche Beweisgrenzwert von 1,1 Prom. (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 38. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 17 m. w. Nachw.)
So hat der BGH (Beschl. v. 29.10.1981 - 4 StR 262/81) entschieden:
Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe BGH, 1974-08-29, 4 StR 134/74, BGHSt 25, 360).
Allerdings muss im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung, durch die der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,3 auf 1,1 ‰ herabgesetzt wurde, der Wert von 1,1 ‰ auch für Mofafahrer gelten.
Für Leichtmofas ist allerdings später das LG Oldenburg (Urt. v. 08.09.1989 - Ns 319 Js 4188/89) der Auffassung, dass der Beweisgrenzwert wie bei Radfahrern bei 1,7 ‰ liegt.
Qwelle Verkehslexikon.
Allso so wie ich das lese, gild die Regelung, wie für das Fahrrad max 1,6 Promille.
Gruß
Rainer