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Verkehrsrecht und Verkehrszeichen
Verkehrsrecht für Saxos
Leichtmofa
Fahrräder, die mit einem schwachen Hilfsmotor angetrieben werden, unterliegen in vielen Ländern vereinfachten Regeln, die aber auch im Rahmen der EU nicht harmonisiert wurden. Der Hilfsmotor kann hierbei ein Elektromotor oder ein Verbrennungsmotor sein.
In der Vergangenheit wurde Fahrrad mit Hilfsmotor auch als Synonym für Mofa verwendet. Heute werden in Deutschland folgende Fahrzeuggruppen verwendet:
- Leichtmofa für ein Fahrrad mit Hilfsmotor bis 20 km/h
- Mofa bis 25 km/h
- Moped über 25 km/h bis 40/50/60 km/h je nach Baujahr und Rechtsgrundlage.
Ein bekanntes neu einzugruppierendes Beispiel für das Konzept eines Fahrrades mit Hilfsmotor ist die Velosolex. Weil der Hubraum (mehr als 30 ccm) und die maximale Geschwindigkeit (mehr als 20km/h) die Grenzen der deutschen Zulassungsregeln überschreiten, kann sie bei uns nicht als Leichtmofa zugelassen werden.
Der größte Hersteller von Hilfsmotoren für Fahrräder war die Firma Garelli. Ihr Mosquito Motor war der erfolgreichste Hilfsmotor aller Zeiten.
Relativ neu ist das elektrische System, das bei sogenannten Pedelecs zum Einsatz kommt.
Rechtslage in Deutschland
Rechtsgrundlage ist in Deutschland die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) Nach deutschem Recht werden diese Fahrzeuge als Leichtmofa bezeichnet. Die Anlage zu der genannten Verordnung nennt die Bedingungen für ein solches Leichtmofa. Dies sind u. a.:
- Hubraum bis einschließlich 30 ccm
- Leistung bis einschließlich 0,5 kW
- Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h ab 24 km/h (z. B. bei Rückenwind, bergab) darf keine Überschussleistung des Motors mehr abgegeben werden.
- Leergewicht bis 30 kg
- Vorderrad und Hinterrad 559 bis 640 mm bei einer Reifenbreite kleiner gleich 47 mm
- keine Gangschaltung für den Motor zulässig
- Lichtmaschine mit 3 Watt Nennleistung, Halogenlampe 2,4 Watt
- Zusätzliche Stromversorgung über Batterie oder Akku
- Tretkurbellänge größer 169 mm
- Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlager größer 530 mm
- Bremse Wirkung 2,5 m pro sec Quadrat nachgewiesen
- Fahrgeräusch max. 65 dBa nachgewiesen
- nach dem 31.3.1965 geborene benötigen eine Mofa Prüfbescheinigung oder den Führerschein einer beliebigen Klasse
Fahrer von Leichtmofas sind von der Helmpflicht befreit. Die Leichtmofas müssen bezüglich der Lichttechnik nicht die technischen Anforderungen an Mofas sondern nur die der Fahrräder erfüllen.
- Wegfall der Helmpflicht
- Keine Beleuchtungspflicht bei Tageslicht
§ 2 Abs.4 und § 41 Abs. 2 Nr.5 StVO
Eine wichtige Bestimmung für unsere Saxos ist der § 2 (4) StVO. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
- Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
- wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
- auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
- wird bei Zeichen 239 (Fußgänger) durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
- wird bei Zeichen 237 (Radfahrer) durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Um diese Bestimmungen zu verstehen, mache ich folgende Trennungen:
- Innerhalb geschlossener Ortschaften**
- Mit laufendem Motor müssen die Straßen benutzt werden
- Nur im Pedalbetrieb (Motor aus) müssen die ausgeschilderten Radwege benutzt werden
- Außerhalb geschlossener Ortschaften**
Rechtslage in anderen Ländern
- Grundsätzliches**: Auch im Ausland behalten unsere Saxos ihre Betriebserlaubnis. Niemand muss seine Saxo technisch so umbauen, wie das jeweilige Land es für die eigenen Fahrzeuge verlangt. Nach Auskunft meiner Versicherung ist auch ein Versicherungsschutz im Ausland gewährleistet. Allerdings darf der Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauern.
- Allerdings ist zu beachten, dass andere Länder andere oder gar keine Erleichterungen zulassen. Also ist vorab zu klären, ob Helmpflicht besteht oder ob die Saxos auch Radwege benutzen dürfen. Vorstellbar ist auch eine Beleuchtungspflicht am Tage.
- Österreich**
- Rechtsgrundlage ist in Österreich § 2 Abs. 1 Zi. 22 der Straßenverkehrsordnung von 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 1 Abs. 2a des Kraftfahrgesetz von 1967 (KFG 1967).
Für unsere Saxos gibt es in Österreich keine Erleichterungen. Sie gelten als Mofa! Nur für bestimmte Elekro- Fahrräder gibt es für kraftfahrrechtliche Ausrüstungs- und Lenkbestimmungen einige Erleichterungen.
- Rechtslage in der Schweiz**
Auch in der Schweiz entfällt die Helmpflicht bei Mofas mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 20 km/h.