Helmpflicht für Leichtmofas und E Bike
Liebe Saxonettenfreunde
Ab sofort gild auch für Leichtmofas Helmpflicht.
Helmpflicht:
Helmpflicht - Rechtslage seit dem 1. April 2011
Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff "amtlich genehmigt" durch den Begriff "geeignet" ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung für Leichtmofas zur StVO aufgehoben (BGBl. 2011 Nr. 76 S. 3716 Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Art. 2). Mit dem 01.04.2011 traten diese Änderungen in Kraft.
Die Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO:
"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind
."
Gruß
Rainer
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenLiebe Saxonettenfreunde
Ab sofort gild auch für Leichtmofas Helmpflicht.
Helmpflicht:
Helmpflicht - Rechtslage seit dem 1. April 2011
Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff "amtlich genehmigt" durch den Begriff "geeignet" ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung für Leichtmofas zur StVO aufgehoben (BGBl. 2011 Nr. 76 S. 3716 Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Art. 2). Mit dem 01.04.2011 traten diese Änderungen in Kraft.
Die Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO:
"Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind
Gruß
Rainer