Warum eigentlich *grübel*
in der STZVO steht:
Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
über Fahrradanhänger so allgemein find ich aber nichts *seufz* nur das "$ 67 StVZO Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern"
und dort steht:
Zitat:
1. Eignung des Zugfahrrads
1.1 Herstelleraussage in der Betriebsanleitung des Fahrrades, z. B. „Dieses Fahrrad ist
geeignet zum Ziehen eines ungebremsten Anhängers mit einer maximalen
Gesamtmasse von 40 kg bzw. eines gebremsten Anhängers von maximal 80 kg. Für
die Personenbeförderung muss die Verbindung des Anhängers zum Fahrrad am
Hinterbau in Höhe der Achse oder an der Achse selbst erfolgen.
1.2 Stabiler Fahrradrahmen
1.3 Solide Fahrradbremsen
dieses Merkblatt ist aber nur eine Empfehlung... wo genau steht, dass man nicht darf *grübel* vielleicht kann ja jemand mir helfen meine I-Net-Sucherei zu beschleunigen
VG
Schlappy
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