Hallo Zusammen,
Da mich diese schwammige Rechtslage mehr als nerft, habe ich eine Mail an unseren Verkehrsminister geschrieben.
Auf DIE Antwort bin ich gespannt....
Sehr geehrter Herr Minister Tiefensee!
Ich bin Besitzer eines Leichtmofas und nehme damit am Straßenverkehr teil. Die Leichtmofas sind in der:
Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394)
geregelt.
So sieht ein Leichtmofa aus:
(Foto von der neuen Hudson)
Wie Sie deutlich erkennen können, ist die bauliche Nähe zu einem Fahrrad gegeben.
Lt. STVO darf man mit einem Fahrrad einen Radweg befahren, mit einem Mofa aber nicht, bzw. nur mit Muskelkraft.
Es ist für mich unverständlich, dass ich den sicheren Radweg verlassen muss und auf der eigentlichen Strasse fahren muss, wenn ich den Motor einschalte.
Da die Leichtmofas eine baulich bedingte Höchstgeschwindigkeit von max 20KmH aufweisen, kann das Argument der Geschwindigkeit nicht der Grund sein, von dem Radweg verbannt zu werden. Es geht von den Leichtmofas keine andere Gefahr aus, als von normalen Fahrrädern. Meistens ist man sogar langsamer unterwegs als Fahrräder.
Ich möchte Sie hiermit bitten, in der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung das Fahren auf Radwegen zu genehmigen!
Wenn Sie alle Argumente abwägen ,die dafür oder dagegen sprechen, werden Sie leicht erkennen, dass die Sicherheit an erster Stelle steht.
Roller- oder Mofafahrer werden von der Ausnahmeverordnung natürlich nicht betroffen.
Mit der Bitte um Antwort verbleibe ich hochachtungsvoll,
Roland Ketzler
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenDa mich diese schwammige Rechtslage mehr als nerft, habe ich eine Mail an unseren Verkehrsminister geschrieben.
Auf DIE Antwort bin ich gespannt....
Sehr geehrter Herr Minister Tiefensee!
Ich bin Besitzer eines Leichtmofas und nehme damit am Straßenverkehr teil. Die Leichtmofas sind in der:
Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394)
geregelt.
So sieht ein Leichtmofa aus:
(Foto von der neuen Hudson)
Wie Sie deutlich erkennen können, ist die bauliche Nähe zu einem Fahrrad gegeben.
Lt. STVO darf man mit einem Fahrrad einen Radweg befahren, mit einem Mofa aber nicht, bzw. nur mit Muskelkraft.
Es ist für mich unverständlich, dass ich den sicheren Radweg verlassen muss und auf der eigentlichen Strasse fahren muss, wenn ich den Motor einschalte.
Da die Leichtmofas eine baulich bedingte Höchstgeschwindigkeit von max 20KmH aufweisen, kann das Argument der Geschwindigkeit nicht der Grund sein, von dem Radweg verbannt zu werden. Es geht von den Leichtmofas keine andere Gefahr aus, als von normalen Fahrrädern. Meistens ist man sogar langsamer unterwegs als Fahrräder.
Ich möchte Sie hiermit bitten, in der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung das Fahren auf Radwegen zu genehmigen!
Wenn Sie alle Argumente abwägen ,die dafür oder dagegen sprechen, werden Sie leicht erkennen, dass die Sicherheit an erster Stelle steht.
Roller- oder Mofafahrer werden von der Ausnahmeverordnung natürlich nicht betroffen.
Mit der Bitte um Antwort verbleibe ich hochachtungsvoll,
Roland Ketzler