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Allgemeine Betriebserlaubnis

Verlorene ABE


Saxonette

  • Die ABE für die Saxonette bekommst du hier:

www.sfm-bikes.de
Die Unbedenklichkeiterklärung gibt es bei der Polizei kostenlos. Das Strassenverkehrsamt (Zulassungsstelle) berechnet dafür eine Gebühr (ca. 10 Euro). Das vorgefertigte Schreiben von Sachs-Bikes ausfüllen und mit zur Polizei oder Zulassungsstelle mitnehmen.
Falls der Erwerb von einem Dritten ohne Papiere erfolgte, will die Zulassungsstelle i.d.R. auch den Kaufvertrag, eine Quittung und einen entsprechenden Vermerk sehen, dass keine ABE mit veräußert worden ist. Alternativ kann aber stattdessen auch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden oder z.B. der ausgedruckte EBAY-Vorgang vorgelegt werden, aus welchem ja auch alle Informationen ersichtlich sind.

Spartamet


  • Für die Spartamet gibt es unter der unten angegebenen Adresse angeblich keine ABEs mehr. Es bleibt dann nur der Gang zum TÃœV.
Hier eine Sparta ABE

  • Für die Spartamet kann die ABE bei

Frans Brittijn
(General Manager)
E-Bike Nederland
Kovel 11
5431 ST CUIJK
T: 003124-3734000
frans@ebike-nederland.com
bestellt werden.
Benötigt wird eine Unbedenklichkeitserklärung der Polizei mit der 6-stelligen Rahmennummer.

Was führt zum Verlust der ABE


Thema: Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bei der Leichtmofa u. ä. Fahrzeuge
Dieser Beitrag soll dazu dienen, uns ein wenig die rechtliche Situation klar zu machen.
Es geht hier nicht um das Anbauen eines elektronischen Tachometers und auch nicht um Gepäcktaschen. Es geht vielmehr um Veränderungen an der Leichtmofa, die den serienmäßigen Betriebszustand so verändern, dass die Möglichkeit besteht, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Das kann der Fall sein, wenn

- wir motorbetrieben schneller fahren als 20 km/h
- der Schalldämpfer zu laut ist oder sich die Abgaswerte verschlechtern
- wir durch Anbauteile breiter werden als die serienmäßige Leichtmofa (Lenkermaß)
- wir durch Beleuchtungseinrichtungen an der Leichtmofa den übrigen Verkehr beeinflussen können (z.B. Suchscheinwerfer).

Ich habe mich in den vergangenen Tagen einmal recht gründlich mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut gemacht und ich denke, es ist an der Zeit; mit einigen Legenden an dieser Stelle aufzuräumen.

1. Die ABE erlischt (§ 19 Abs. 2 StVZO) nur, wenn a ) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart verändert wird,
b ) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
c ) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

2. Haben die Anbauteile eine eigene ABE, die in die Leichtmofa-ABE eingetragen werden muss, so erlischt die Leichtmofa-ABE, wenn die Eintragung nicht erfolgt.

Wenn keine der obigen Gründe zutreffen, erlischt die ABE nicht!

Zu 1 a) Wer aus der Leichtmofa durch Tuningmaßnahmen eine Rennmofa macht oder durch An- und Umbauten einen motorisierten Rollstuhl, muss sich nicht wundern, wenn die ABE erlischt.

Zu 1 b) Eine Gefährdung wird vorausgesetzt, wenn die in der ABE angegebene Höchstgeschwindigkeit überschritten wird oder Anbauteile über die äußere Begrenzung hinausragen, z. B. bei einem Rückspiegel. Da ist man gut beraten, darauf zu achten, dass der Spiegel seitlich nicht über dem Lenker hinausragt.

Zu 1 c) Veränderungen am Auspuff, dem Vergaser (einschließlich der Düsen und der Luftansaugung), die den Motor lauter machen oder die Abgaswerte verschlechtern.

Änderungen oder Zusatzteile, die ein Erlöschen der ABE zur Folge hätten, benötigen eine eigene ABE. Auch wenn die ABE nicht erlischt, kann trotzdem eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (z.B. bei Verwendung einer Bereifung, die nicht in der ABE aufgeführt ist.)

Das Problem liegt ganz sicher in dem Absatz 2, der sich auf § 19 Abs. 3 StVZO bezieht.

Die nachfolgend aufgeführten Zusatz- bzw. Anbauteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

- Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht
- Schlussleuchten
- Bremsleuchten
- Rückstrahler
- Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)
- Lichtmaschinen

- Pedalrückstrahler - Retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder
Was heißt das für uns:
Diese Anbau- bzw. Zusatzteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Das bedeutet, dass für diese Teile entweder
a) eine ABE vorliegen muss; - Zu einer ABE gehört immer ein so genannter Verwendungsbereich. Das ist eine Liste, in der alle Fahrzeuge aufgeführt sind, an denen das Teil montiert oder betrieben werden darf.
b) ein Teilegutachten vorhanden sein muss; - Das ist ein Sachverständigengutachten, und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen und an welchen Fahrzeugen das Teil montiert und betrieben werden darf. Fehlen diese Angaben, ist das Teilegutachten wertlos.
c) Bauartgenehmigung nach deutschem Recht oder Typengenehmigung nach EG-Recht; - Für einige Bauartgruppen " z.B. lichttechnische Anlagen " sind Teilegenehmigungen über die Bauart vorgeschrieben.

Achtung: In den eben genannten Fällen zu a) bis c) kann in den Urkunden stehen, dass eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere (also unsere Leichtmofa-ABE) erforderlich ist. Die Eintragung nimmt dann die jeweilige Zulassungsstelle vor.

Eines dieser Bescheinigungen (a), b) oder c) muss also vorliegen und man ist gut bedient, sie stets zusammen mit der ABE für das Fahrzeug dabei zu haben. Nochmals: Hierbei ist zwingend notwendig, dass die Urkunde den Verwendungszweck des Anbau- oder Zubehörteiles genau definiert und die Fahrzeuge benennen muss, an die es angebaut bzw. betrieben werden darf.
Die ABE für solche Anbauteile trägen dann Kennzeichen wie:
KBA 9001 (Typzeichen für eine Elektronische Fahrrad-Standlicht-Umschaltung)
Blinker bzw. Blinkeranlagen gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinkergläser müssen entweder das nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis mit dem Buchstaben E und der dazugehörigen Zahl) oder das europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben e) tragen.
Der Vollständigkeit und Interesse halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, das:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, handelt ordnungswidrig.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, übersteigen. Somit kann die genannte gesetzliche Höchstgrenze auch überschritten werden. Daneben können die nicht genehmigten Fahrzeugteile eingezogen und anschließend kostenpflichtig vernichtet werden.

Fazit:
1. Der Einbau einer Kettengangschaltung führt nicht zum Erlöschen der ABE. Wir haben nur darauf zu achten, dass die in unserer ABE angegebene Länge des Tretlagers nicht überschritten wird.
2. Wir können sehr wohl eine Blinkereinrichtung anbauen und verwenden, wenn sie in einer amtlich geprüften Bauart hergestellt wurden. Die elektrischen Leitungen müssen paarweise ausgelegt werden. Der Leichtmofa-Rahmen ist nicht als Leiter zu verwenden. Die durch die Blinkeranlage übermittelten Lichtzeichen sind von anderen Verkehrsteilnehmern zu beachten!
3. Eine Abnahme durch den TÜV ist in beiden Fällen nicht erforderlich, wenn für die Bauteile eine der oben genannten Bescheinigungen vorliegt.
4. Durch den Einbau eines Tuningmoduls erlischt also eindeutig die ABE, denn die Leistung des Motors und dadurch die Höchstgeschwindigkeit werden erhöht, auch wenn das Abgasverhalten sich dadurch verbessert.

Was hat das Erlöschen der ABE zur Folge?

1. Fahren ohne gültige ABE ist eine Ordnungswidrigkeit! - Nach Tatbestand Nr. 108 des Bußgeldkataloges werden 50,-- € fällig und es gibt 3 Punkte in Flensburg! - Im Falle der Gefährdung anderer handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, also Gruppe A, ansonsten um einen Verstoß der Gruppe B. Diese Einordnung hat hauptsächlich Bedeutung bei Führerscheinen auf Probe. - Seit Anfang 2007 kann die Polizei in solchen Fällen die Leichtmofa nicht mehr beschlagnahmen.
2. Bei dem Versuch, im Internet nach der für die Versicherungen gängigen Praxis zu suchen, nach der sie bei Schäden verfahren, die im Falle eines Unfalles ohne gültige ABE verfahren, stößt man in aller Regel auf sehr unterschiedliche Meinungen. Ich warne ausdrücklich davor, die dort zum Teil für uns relativ positiven Aussagen als übliche Regelung anzunehmen. Die Deutsche Versicherungswirtschaft hat über ihre Dachorganisation mir folgendes mitgeteilt (auszugsweise):
Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Betrieb gesetzt werden, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein. …
Zugelassen werden nur Fahrzeuge mit einer gültigen ABE oder einer EU-Typengenehmigung. Jedes Fahrzeug verfügt ab Herstellerwerk über eine so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Als Nachweis derselben ist die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellte ABE mit ihrer Nummer im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. …..
Wenn der Fahrzeugbesitzer etwas an seinem Fahrzeug umbaut oder verändert - Modifikationen an Motor …… oder auch nur Scheinwerferblenden
-, dann erlischt automatisch die ABE des Herstellers. Und mit der nicht mehr vorhandenen Zulassung entfällt auch der Versicherungsschutz aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Ich habe auch eine Reihe der größten und gängigsten Kraftfahrzeugversicherer angeschrieben und habe von dort nur gleich lautende Aussagen erhalten. Eine Versicherung konnte sich vorstellen, dass sie in besonders gelagerten Fällen im Kulanzwege in die Regulierung eintritt, den Fahrer der Leichtmofa anschließend aber in voller Schadenhöhe in Regress nimmt.

Das der Wegfall des Versicherungsschutzes im Falle eines verschuldeten Verkehrsunfalls mit der Leichtmofa der Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Fahrers sein kann, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.


Egon Feddersen