Hallo, Saxofreunde!
Bei meinen Recherchen zum Problemkreis des Erlöschens der ABE und den damit einhergehenden versicherungsrechtlichen Problemen habe ich doch ein paar Wochen benötigt, um von der Versicherungswirtschaft eine definitive Aussage darüber zu erhalten, wie im Falle eines Unfalles mit einer manipulierten Saxonette von den Versicherungen verfahren wird.
Um Missverständnissen vorzubeugen habe ich mich im nachfolgenden Text weitgehend an die von Juristen gewählten Formulierungen gehalten, die Fehlauslegungen eigentlich ausschließen sollten.
Für den einen oder anderen mag es hier noch Deutungsschwierigkeiten geben, weil nicht unbedingt jeder im Lesen juristisch verfasster Texte geübt ist. Sollten im Einzelfall Zweifel auftauchen, sollte man dann hierüber noch diskutieren.
Hier nun die aktuelle Rechtslage:
Wer an einem Fahrzeug solche Veränderungen vornimmt, die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, nimmt an dem Fahrzeug eine vorsätzliche Gefahrerhöhung vor (Kommentar Burmann/Heß: Das neue VVG (VersicherungsVertragsGesetz) S. 48; OLG Stuttgart VersR 1990, S. 779; BGH VersR 1990, S. 80).
Von einer solchen Gefahrerhöhung ist der Versicherer zu unterrichten. Unterlässt der Versicherungsnehmer (VN) die Unterrichtung des Versicherers und verursacht mit dem Fahrzeug einen Unfall, so kann der Versicherer den Vertrag kündigen und wird u. U. leistungsfrei, allerdings in der Haftpflichtversicherung nur eingeschränkt bis zur Höhe von 5000,00 €.
Jedoch kann der VN die Leistungsfreiheit abwenden, wenn ihm der Beweis gelingt, dass die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Verkehrsunfall hatte (so genannter Kausalitätsgegenbeweis). Fährt er z. B. mit einem frisierten Leichtmofa nur 20 km/h und kommt es dennoch zu einem Unfall, war die Manipulation an dem Fahrzeug unerheblich und der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen (Burmann/Heß S. 52).
Die Leistungsfreiheit setzt außerdem voraus, dass der Unfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Außerdem tritt keine Leistungsfreiheit ein, wenn die Versicherung nach Bekanntwerden der Gefahrerhöhung die Frist zur Kündigung (1 Monat) nicht eingehalten hat und der Unfall nach Ablauf dieser Frist erfolgte.
Beispiel:
Durch eine Manipulation an der Saxo findet eine Gefahrerhöhung statt. Der Saxofahrer zeigt das seiner Versicherung am 10. Sept. an. Die Versicherung hat jetzt bis zum 9. Okt. Zeit, den Vertrag zu kündigen. Versäumt die Versicherung diesen Termin und verursacht der Saxofahrer nach dem 9. Okt. einen Unfall, muss die Versicherung in die Regulierung eintreten.
Die Versicherungen haben bisher bei frisierten Fahrzeugen i.d.R. bei Bekanntwerden der Manipulationen den Vertrag gekündigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen. Diese Vorgehensweise dürfte in der Versicherungsbranche üblich sein, weil die Folgen einer Gefahrerhöhung im Versicherungsvertragsgesetz geregelt sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass alle Versicherer sich an den Vorschriften des VVGs orientieren.
Das mittlerweile neu in Kraft getretene VVG dürfte bei bewussten Manipulationen an einem Fahrzeug keine Änderungen zu der vorherigen Rechtslage beinhalten, denn auch das neue VVG sieht eine vollständige Leistungsfreiheit für den Fall vor, dass der Versicherungsnehmer seine Pflicht aus § 23 Abs. 1 VVG (er darf keine Gefahrerhöhung vornehmen) vorsätzlich verletzt. Vorsatz ist gegeben, wenn dem Versicherungsnehmer die Umstände, die die Gefahrerhöhung begründen, bekannt waren bzw. er sie selbst herbeigeführt hat. Wenn der VN aber eigenhändig das Fahrzeug manipuliert hat, ist vom Vorsatz auszugehen. Er kann sich dann nicht darauf berufen, die Gefährdung nicht gekannt zu haben. Entzieht er sich arglistig einer solchen Kenntnis, steht dies der Kenntnis gleich (Kommentar Prölss/Martin 27. Aufl § 23 VVG Rd. 34).
Das bedeutet, das bei Verträgen, die dem neuen VVG unterliegen, die Leistungsfreiheit auf den Grad der Mitverursachung ankommt (also der groben Fahrlässigkeit), so dass hier nicht mehr von starren Betragsgrenzen gesprochen werden kann. Es ist somit eine Leistungsfreiheit von 0 -100 % möglich.
Gruß aus Büchen
Egon
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenBei meinen Recherchen zum Problemkreis des Erlöschens der ABE und den damit einhergehenden versicherungsrechtlichen Problemen habe ich doch ein paar Wochen benötigt, um von der Versicherungswirtschaft eine definitive Aussage darüber zu erhalten, wie im Falle eines Unfalles mit einer manipulierten Saxonette von den Versicherungen verfahren wird.
Um Missverständnissen vorzubeugen habe ich mich im nachfolgenden Text weitgehend an die von Juristen gewählten Formulierungen gehalten, die Fehlauslegungen eigentlich ausschließen sollten.
Für den einen oder anderen mag es hier noch Deutungsschwierigkeiten geben, weil nicht unbedingt jeder im Lesen juristisch verfasster Texte geübt ist. Sollten im Einzelfall Zweifel auftauchen, sollte man dann hierüber noch diskutieren.
Hier nun die aktuelle Rechtslage:
Wer an einem Fahrzeug solche Veränderungen vornimmt, die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, nimmt an dem Fahrzeug eine vorsätzliche Gefahrerhöhung vor (Kommentar Burmann/Heß: Das neue VVG (VersicherungsVertragsGesetz) S. 48; OLG Stuttgart VersR 1990, S. 779; BGH VersR 1990, S. 80).
Von einer solchen Gefahrerhöhung ist der Versicherer zu unterrichten. Unterlässt der Versicherungsnehmer (VN) die Unterrichtung des Versicherers und verursacht mit dem Fahrzeug einen Unfall, so kann der Versicherer den Vertrag kündigen und wird u. U. leistungsfrei, allerdings in der Haftpflichtversicherung nur eingeschränkt bis zur Höhe von 5000,00 €.
Jedoch kann der VN die Leistungsfreiheit abwenden, wenn ihm der Beweis gelingt, dass die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Verkehrsunfall hatte (so genannter Kausalitätsgegenbeweis). Fährt er z. B. mit einem frisierten Leichtmofa nur 20 km/h und kommt es dennoch zu einem Unfall, war die Manipulation an dem Fahrzeug unerheblich und der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen (Burmann/Heß S. 52).
Die Leistungsfreiheit setzt außerdem voraus, dass der Unfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Außerdem tritt keine Leistungsfreiheit ein, wenn die Versicherung nach Bekanntwerden der Gefahrerhöhung die Frist zur Kündigung (1 Monat) nicht eingehalten hat und der Unfall nach Ablauf dieser Frist erfolgte.
Beispiel:
Durch eine Manipulation an der Saxo findet eine Gefahrerhöhung statt. Der Saxofahrer zeigt das seiner Versicherung am 10. Sept. an. Die Versicherung hat jetzt bis zum 9. Okt. Zeit, den Vertrag zu kündigen. Versäumt die Versicherung diesen Termin und verursacht der Saxofahrer nach dem 9. Okt. einen Unfall, muss die Versicherung in die Regulierung eintreten.
Die Versicherungen haben bisher bei frisierten Fahrzeugen i.d.R. bei Bekanntwerden der Manipulationen den Vertrag gekündigt und bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen. Diese Vorgehensweise dürfte in der Versicherungsbranche üblich sein, weil die Folgen einer Gefahrerhöhung im Versicherungsvertragsgesetz geregelt sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass alle Versicherer sich an den Vorschriften des VVGs orientieren.
Das mittlerweile neu in Kraft getretene VVG dürfte bei bewussten Manipulationen an einem Fahrzeug keine Änderungen zu der vorherigen Rechtslage beinhalten, denn auch das neue VVG sieht eine vollständige Leistungsfreiheit für den Fall vor, dass der Versicherungsnehmer seine Pflicht aus § 23 Abs. 1 VVG (er darf keine Gefahrerhöhung vornehmen) vorsätzlich verletzt. Vorsatz ist gegeben, wenn dem Versicherungsnehmer die Umstände, die die Gefahrerhöhung begründen, bekannt waren bzw. er sie selbst herbeigeführt hat. Wenn der VN aber eigenhändig das Fahrzeug manipuliert hat, ist vom Vorsatz auszugehen. Er kann sich dann nicht darauf berufen, die Gefährdung nicht gekannt zu haben. Entzieht er sich arglistig einer solchen Kenntnis, steht dies der Kenntnis gleich (Kommentar Prölss/Martin 27. Aufl § 23 VVG Rd. 34).
Das bedeutet, das bei Verträgen, die dem neuen VVG unterliegen, die Leistungsfreiheit auf den Grad der Mitverursachung ankommt (also der groben Fahrlässigkeit), so dass hier nicht mehr von starren Betragsgrenzen gesprochen werden kann. Es ist somit eine Leistungsfreiheit von 0 -100 % möglich.
Gruß aus Büchen
Egon