Hallo Martin,
ob sich die Polizei oder die Zivilkontrolleure, in eurer Gegend, mit reflektierenden Reifen nicht zufrieden geben, spielt keine Rolle. Auch sie haben sich an bestehende Gesetzte zu halten.
§ 67 Absatz 7 der StVZO sagt ganz klar, entweder gelbe Reflektoren oder eben weiße Reflektor-Bänder an den Reifen.
StVZO § 67
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 ° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades
und des Hinterrades
oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
Gruß
Werner
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenob sich die Polizei oder die Zivilkontrolleure, in eurer Gegend, mit reflektierenden Reifen nicht zufrieden geben, spielt keine Rolle. Auch sie haben sich an bestehende Gesetzte zu halten.
§ 67 Absatz 7 der StVZO sagt ganz klar, entweder gelbe Reflektoren oder eben weiße Reflektor-Bänder an den Reifen.
StVZO § 67
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
1. mindestens zwei um 180 ° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades
und des Hinterrades
oder
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
Gruß
Werner