Hallo
Weis nicht ob es schon bekannt ist.
Ist mir heute Morgen beim stöbern aufgefallen.
Quelle:http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Alkohol28.htm
Gruß Rudi-HH
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Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenWeis nicht ob es schon bekannt ist.
Ist mir heute Morgen beim stöbern aufgefallen.
Zitat:
LG Oldenburg v. 08.09.1989: Zum Beweisgrenzwert für absolute Fahruntauglichkeit und zur Entziehung der Fahrerlaubnis beim alkoholisierten Führen eines Leichtmofas
Das Landgericht Oldenburg (Urt. v. 08.09.1989 - Ns 319 Js 4188/89) hat entschieden:
1. Für Leicht-Mofa-Fahrer beginnt wie für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,7 Promille.
2. Aus dem Führen eines Leichtmofas in fahruntüchtigem Zustand kann nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz geschlossen werden; es muß vielmehr auch bei der sogenannten Regelnorm des § 69 Abs. 2 StGB zusätzlich noch Tathergang und insbesondere Täterpersönlichkeit eingehend geprüft werden, ob der Täter nach den Gesamtumständen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist. mehr............
LG Oldenburg v. 08.09.1989: Zum Beweisgrenzwert für absolute Fahruntauglichkeit und zur Entziehung der Fahrerlaubnis beim alkoholisierten Führen eines Leichtmofas
Das Landgericht Oldenburg (Urt. v. 08.09.1989 - Ns 319 Js 4188/89) hat entschieden:
1. Für Leicht-Mofa-Fahrer beginnt wie für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,7 Promille.
2. Aus dem Führen eines Leichtmofas in fahruntüchtigem Zustand kann nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz geschlossen werden; es muß vielmehr auch bei der sogenannten Regelnorm des § 69 Abs. 2 StGB zusätzlich noch Tathergang und insbesondere Täterpersönlichkeit eingehend geprüft werden, ob der Täter nach den Gesamtumständen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist. mehr............
Quelle:http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Alkohol28.htm
Gruß Rudi-HH
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