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Saxonette- und Spartamet- Forum

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Führerschein - Thumbnail von Rudiratlos Rudiratlos - 04.01.09 06:47 Uhr Klicks:58
Hallo
Weis nicht ob es schon bekannt ist.
Ist mir heute Morgen beim stöbern aufgefallen.
Zitat:



LG Oldenburg v. 08.09.1989: Zum Beweisgrenzwert für absolute Fahruntauglichkeit und zur Entziehung der Fahrerlaubnis beim alkoholisierten Führen eines Leichtmofas

Das Landgericht Oldenburg (Urt. v. 08.09.1989 - Ns 319 Js 4188/89) hat entschieden:

1. Für Leicht-Mofa-Fahrer beginnt wie für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,7 Promille.

2. Aus dem Führen eines Leichtmofas in fahruntüchtigem Zustand kann nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz geschlossen werden; es muß vielmehr auch bei der sogenannten Regelnorm des § 69 Abs. 2 StGB zusätzlich noch Tathergang und insbesondere Täterpersönlichkeit eingehend geprüft werden, ob der Täter nach den Gesamtumständen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist. mehr............


Quelle:http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Alkohol28.htm

Gruß Rudi-HH
http://www.picolodia.com/store/thumb_o6k9ta.jpg
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Re: Führerschein - Thumbnail von Eddiwars Eddiwars - 04.01.09 13:06 Uhr Klicks:45
Ob das heute nach 20 Jahren auch noch so gesehen wird?
fragt sich ... eddi
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Re: Führerschein - Thumbnail von Georg Georg - 04.01.09 13:34 Uhr Klicks:42
seit diesem Urteil sind inzwischen sogar schon 20 Jahre vergangen... (89 bis 09)
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Re: Führerschein - Thumbnail von Eddiwars Eddiwars - 04.01.09 14:46 Uhr Klicks:40
Damals gab es auch noch die 1,3 Promille-Grenze, heute 1,1
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Re: Führerschein - Thumbnail von Dieter-K Dieter-K - 05.01.09 02:28 Uhr Klicks:42
Nur zur Beruhigung für die Nüchternen:
1,6 Promille ist die Grenze, ab der beim Fahrradfahren die STRAFTAT beginnt.

1,1 Promille ist die entsprechende Grenze für Kraftfahrer.

Die Ordnungswidrigkeitengrenze liegt für Autofahrer/Motorradfahrer bei
- 0,5 Promille allein aufgrund des Blutalkoholgehaltes,
- 0,3 Promille bei "auffälligem" Fahren unter Alkoholeinfluss.

Eine Grenze für das Radfahren unter Alkoholeinfluss ist nicht fest niedergeschrieben (soweit ich das recherchieren konnte).
Die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach Fahren unter Alkoholeinfluss hängen stark von den Umständen des Falles und dem Richter ab.

So wird nicht jeder Richter das Gefahrenpotential, das vom Leichtmofa ausgeht, dem des Fahrrades gleichsetzen (wie es das LG Oldenburg tat).

Wäre ich Staatsanwalt und militanter Alkoholgegner, so würde ich so argumentieren:
Das Fahrrad und das Leichtmofa werden üblicherweise mit etwa gleicher Geschwindigkeit bewegt. Der besoffene Radfahrer ist aber in der Regel sehr viel langsamer unterwegs (kennen wir ja von sturzbesoffenen Fußgängern), sodass beim Radfahrer von einer geringen Gefährdung für den Fahrer selbst und andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden kann.

Mit einem Leichtmofa voll besoffen 20km/h zu fahren, ist dagegen eine leichte Übung. Man dreht halt rechts bis zum Anschlag.

Ich schreibe das nicht, weil ich Kostverächter bin oder uns den Spaß am Bierchen verderben möchte. Das Urteil sollte jedoch niemanden dazu verleiten, sich in falscher Sicherheit zu wiegen.

Übrigens: Das war nur meine Meinung, und ich irre mich öfter mal.

Prost - Dieter
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