Nur zur Beruhigung für die Nüchternen:
1,6 Promille ist die Grenze, ab der beim Fahrradfahren die STRAFTAT beginnt.
1,1 Promille ist die entsprechende Grenze für Kraftfahrer.
Die Ordnungswidrigkeitengrenze liegt für Autofahrer/Motorradfahrer bei
- 0,5 Promille allein aufgrund des Blutalkoholgehaltes,
- 0,3 Promille bei "auffälligem" Fahren unter Alkoholeinfluss.
Eine Grenze für das Radfahren unter Alkoholeinfluss ist nicht fest niedergeschrieben (soweit ich das recherchieren konnte).
Die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach Fahren unter Alkoholeinfluss hängen stark von den Umständen des Falles und dem Richter ab.
So wird nicht jeder Richter das Gefahrenpotential, das vom Leichtmofa ausgeht, dem des Fahrrades gleichsetzen (wie es das LG Oldenburg tat).
Wäre ich Staatsanwalt und militanter Alkoholgegner, so würde ich so argumentieren:
Das Fahrrad und das Leichtmofa werden üblicherweise mit etwa gleicher Geschwindigkeit bewegt. Der besoffene Radfahrer ist aber in der Regel sehr viel langsamer unterwegs (kennen wir ja von sturzbesoffenen Fußgängern), sodass beim Radfahrer von einer geringen Gefährdung für den Fahrer selbst und andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden kann.
Mit einem Leichtmofa voll besoffen 20km/h zu fahren, ist dagegen eine leichte Übung. Man dreht halt rechts bis zum Anschlag.
Ich schreibe das nicht, weil ich Kostverächter bin oder uns den Spaß am Bierchen verderben möchte. Das Urteil sollte jedoch niemanden dazu verleiten, sich in falscher Sicherheit zu wiegen.
Übrigens: Das war nur meine Meinung, und ich irre mich öfter mal.
Prost - Dieter
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrieren1,6 Promille ist die Grenze, ab der beim Fahrradfahren die STRAFTAT beginnt.
1,1 Promille ist die entsprechende Grenze für Kraftfahrer.
Die Ordnungswidrigkeitengrenze liegt für Autofahrer/Motorradfahrer bei
- 0,5 Promille allein aufgrund des Blutalkoholgehaltes,
- 0,3 Promille bei "auffälligem" Fahren unter Alkoholeinfluss.
Eine Grenze für das Radfahren unter Alkoholeinfluss ist nicht fest niedergeschrieben (soweit ich das recherchieren konnte).
Die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach Fahren unter Alkoholeinfluss hängen stark von den Umständen des Falles und dem Richter ab.
So wird nicht jeder Richter das Gefahrenpotential, das vom Leichtmofa ausgeht, dem des Fahrrades gleichsetzen (wie es das LG Oldenburg tat).
Wäre ich Staatsanwalt und militanter Alkoholgegner, so würde ich so argumentieren:
Das Fahrrad und das Leichtmofa werden üblicherweise mit etwa gleicher Geschwindigkeit bewegt. Der besoffene Radfahrer ist aber in der Regel sehr viel langsamer unterwegs (kennen wir ja von sturzbesoffenen Fußgängern), sodass beim Radfahrer von einer geringen Gefährdung für den Fahrer selbst und andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden kann.
Mit einem Leichtmofa voll besoffen 20km/h zu fahren, ist dagegen eine leichte Übung. Man dreht halt rechts bis zum Anschlag.
Ich schreibe das nicht, weil ich Kostverächter bin oder uns den Spaß am Bierchen verderben möchte. Das Urteil sollte jedoch niemanden dazu verleiten, sich in falscher Sicherheit zu wiegen.
Übrigens: Das war nur meine Meinung, und ich irre mich öfter mal.
Prost - Dieter