Ich habe hierzu ein Gerichtsturteil:
OLG NßRNBERG, AZ: 8 U 3687/01
Teure "Frisur"
Wer sein Mofa "frisiert", riskiert seinen Versicherungsschutz.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftrad-Fahrer seine Maschine entdrosselt. Damit erreichte er eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h. Laut Führerschein war der Fahrer aber nur berechtigt, Zweiräder mit maximal 80 km/h zu fahren. Die Kosten eines anschließenden Unfallschadens musste die Versicherung nicht übernehmen. Denn durch das "Frisieren" liegt nach Auffassung der Richter eine vertragswidrige "Gefahrerhöhung" vor (OLG Nürnberg, AZ: 8 U 3687/01).
Gruß Gottfried
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenOLG NßRNBERG, AZ: 8 U 3687/01
Teure "Frisur"
Wer sein Mofa "frisiert", riskiert seinen Versicherungsschutz.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftrad-Fahrer seine Maschine entdrosselt. Damit erreichte er eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h. Laut Führerschein war der Fahrer aber nur berechtigt, Zweiräder mit maximal 80 km/h zu fahren. Die Kosten eines anschließenden Unfallschadens musste die Versicherung nicht übernehmen. Denn durch das "Frisieren" liegt nach Auffassung der Richter eine vertragswidrige "Gefahrerhöhung" vor (OLG Nürnberg, AZ: 8 U 3687/01).
Gruß Gottfried