Hallo,
Kommando zurück, Dr Bunsenbrenner machte mich darauf aufmerksam.
Da gibt es ja noch die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
"Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden."
Also kein 20 Aufkleber notwendig!
Gruß
Werner
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenKommando zurück, Dr Bunsenbrenner machte mich darauf aufmerksam.
Da gibt es ja noch die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
"Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden."
Also kein 20 Aufkleber notwendig!
Gruß
Werner