oder hier:
2.3 Sondergepäck
Zur Beförderung als Sondergepäck sind ferner zugelassen: (i) Kinderwagen, (ii) Krankenfahrstühle
bis zu einem Höchstgewicht von 100 kg, (iii) sonstige orthopädische Hilfsmittel, (iv) verpackte
Sportgeräte mit einer Länge von max. 3,00 m und einem Gewicht von max. 30 kg,
(v) verpackte Fahrräder mit und ohne elektrischen Zusatzantrieb, jedoch keine Tandems, Dreiräder,
Liegefahrräder oder Fahrräder mit Verbrennungsmotoren. Die Preise enthält die Anlage.
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Zur Beförderung als Sondergepäck sind ferner zugelassen: (i) Kinderwagen, (ii) Krankenfahrstühle
bis zu einem Höchstgewicht von 100 kg, (iii) sonstige orthopädische Hilfsmittel, (iv) verpackte
Sportgeräte mit einer Länge von max. 3,00 m und einem Gewicht von max. 30 kg,
(v) verpackte Fahrräder mit und ohne elektrischen Zusatzantrieb, jedoch keine Tandems, Dreiräder,
Liegefahrräder oder Fahrräder mit Verbrennungsmotoren. Die Preise enthält die Anlage.