Hallo. Erlischt die ABE wenn man (breitere) andere Reifen aufzieht??? Danke im vorraus
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrieren- Menü
- Forenübersicht
- Forumregeln
- Herbert's Saxonettenladen
- Hilfsmotor-WIKI/Erste Hilfe
- Chat
- Suche
- Umfragen
- Kleinanzeigen
- Geschichte / Fotos
- Links/Downloads
- Werkstätten
- Mitglieder
- Registrieren
Anzeige:
Saxonette- und Spartamet- Forum
Zurück zu: Saxonette- und Spartamet- Forum | Kompletter Thread
Ja.
Sporti
Darfst nur montieren, was im Fahrzeugbrief steht.
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenSporti
Darfst nur montieren, was im Fahrzeugbrief steht.
Hallo Sporti,
Bangemachen gilt nicht (mehr). Richtiger gesagt: Das war einmal.
Früher haben uns besonders Versicherer gerne eingeredet, dass selbst der Einbau einer Zündkerze mit anderem Wärmewert die Betriebserlaubnis erlöschen lasse. Das ist wahrer Humbug.
In der Reifenfrage stellt sich der aktuelle Stand der Dinge wie folgt dar:
Betriebserlaubnis erlischt nicht automatisch bei Montage anderer als in den Fahrzeugpapieren eingetragener Reifengrößen.
BRV-Justitiar Dr. Wiemann nimmt Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses weist in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht ohne weiteres nach § 19 StVZO automatisch erlischt, wenn an einem Fahrzeug andere Teile, auch Reifen, als in den Papieren eingetragen, montiert sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Köln wurde damit aufgehoben.
Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Bei einem Pkw waren Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert, aber nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen. TÜV-Vorstellungen und -Eintragungen sollten nachgeholt werden, was unproblematisch war.
Die Rechtslage:
In § 19 Abs. 2 StVZO "ALT" hieß es: "Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeuges verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann."
Maßgebend war das Wort “kann”; theoretisch "kann" immer eine Gefährdung anderer vorliegen.
§ 19 Abs. 2 StVZO "NEU" lautet jetzt: “Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird;
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.”
Es macht also einen Unterschied, ob eine Gefährdung eintreten kann oder ob sie zu "erwarten" ist.
Dazu das OLG Köln: "Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird."
Die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der Neuauffassung des Gesetzes dürfte unerfreuliche Tagesprobleme beseitigen.
Da hat sich in diesem Deutschland wirklich mal etwas zum Vernünftigen geändert.
Dennoch bleibt das Fahren eines nicht eingetragenen Reifens eine Ordnungswidrigkeit!
Grüße - Dieter
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenBangemachen gilt nicht (mehr). Richtiger gesagt: Das war einmal.
Früher haben uns besonders Versicherer gerne eingeredet, dass selbst der Einbau einer Zündkerze mit anderem Wärmewert die Betriebserlaubnis erlöschen lasse. Das ist wahrer Humbug.
In der Reifenfrage stellt sich der aktuelle Stand der Dinge wie folgt dar:
Betriebserlaubnis erlischt nicht automatisch bei Montage anderer als in den Fahrzeugpapieren eingetragener Reifengrößen.
BRV-Justitiar Dr. Wiemann nimmt Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses weist in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht ohne weiteres nach § 19 StVZO automatisch erlischt, wenn an einem Fahrzeug andere Teile, auch Reifen, als in den Papieren eingetragen, montiert sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Köln wurde damit aufgehoben.
Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Bei einem Pkw waren Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert, aber nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen. TÜV-Vorstellungen und -Eintragungen sollten nachgeholt werden, was unproblematisch war.
Die Rechtslage:
In § 19 Abs. 2 StVZO "ALT" hieß es: "Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeuges verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann."
Maßgebend war das Wort “kann”; theoretisch "kann" immer eine Gefährdung anderer vorliegen.
§ 19 Abs. 2 StVZO "NEU" lautet jetzt: “Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird;
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.”
Es macht also einen Unterschied, ob eine Gefährdung eintreten kann oder ob sie zu "erwarten" ist.
Dazu das OLG Köln: "Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird."
Die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der Neuauffassung des Gesetzes dürfte unerfreuliche Tagesprobleme beseitigen.
Da hat sich in diesem Deutschland wirklich mal etwas zum Vernünftigen geändert.
Dennoch bleibt das Fahren eines nicht eingetragenen Reifens eine Ordnungswidrigkeit!
Grüße - Dieter
Du hast mal wieder den Vogel abgeschossen, Dieter.
Ich mußte mal 150 DM Strafe zahlen, weil der "Fachhändler" einen Reifen mit einer falschen Bezeichnung montiert hatte, was ich nicht wußte. (500 ccm Motorrad)
Sowas prägt.
Jedenfalls bin ich jetzt froh, das bei meinem Rad die ABE nicht erloschen ist, nur weil ich Tret-Kurbeln mit 165 mm Radius montiert habe, statt der erlaubten 170 mm.
Jezt muß man eine Gefährdung erst mal nachweisen, die dadurch entstehen könnte.
Sporti
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenIch mußte mal 150 DM Strafe zahlen, weil der "Fachhändler" einen Reifen mit einer falschen Bezeichnung montiert hatte, was ich nicht wußte. (500 ccm Motorrad)
Sowas prägt.
Jedenfalls bin ich jetzt froh, das bei meinem Rad die ABE nicht erloschen ist, nur weil ich Tret-Kurbeln mit 165 mm Radius montiert habe, statt der erlaubten 170 mm.
Jezt muß man eine Gefährdung erst mal nachweisen, die dadurch entstehen könnte.
Sporti
erstmal danke fürs schreiben. also ich habe breitere reifen aufgezogen. ist das dann eine gefährdung??? muss ich diese eintragen-eingentlich doch schon- oder?
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenJa, wasserballer8,
eigentlich doch schon.
Eine Gefährdung geht von breiteren Reifen nicht aus, solange sie sich frei drehen können. Im Gegenteil. Die Tragfähigkeit breiter Reifen ist bei sonst gleichem Aufbau höher als bei schmalen. Gleichzeitig wird der Grip verbessert, also die Haftung auf der Straße. Und der Fahrkomfort erhöht sich, was auch der Sicherheit dienen kann. Ein Schlagloch haut Dir nicht so schnell den Lenker aus der Hand.
Aber eigentlich muss man breitere Reifen eintragen lassen.
Das ist je nach Fahrzeugtyp auch nachvollziehbar:
Die ersten Hercules mit dem Seitentank haben sehr wenig Platz zwischen Tank und Reifen. Ein 42mm breiter Reifen kann bei ungenauer Ausrichtung schon am Tank schleifen. "Praxistests" zeigen dann, ob zuerst die Luft aus dem Reifen oder der Sprit aus dem Tank austritt.
Der Big Apple in 60mm Breite ist sehr aufwändig in der Classic einzubauen. Die Ausrichtung wird zur Millimeterarbeit.
Viele Saxonettefahrer können ein Risiko für sich und andere schlecht einschätzen. Das zeigt die Vielzahl von Anbauten und "Notreparaturen". Es beginnt bei der Lüsterklemme am Bremszug und reicht von der abenteuerlichen Auspuffabstützung am Tretlager bis zur Anhängerkupplung, die mit Kabelbindern befestigt ist. Mir stellen sich alle Nackenhaare hoch, wenn ich von der Schlauchschelle an der Gabel lese, die den Bremsanker halten soll.
Dieter
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registriereneigentlich doch schon.
Eine Gefährdung geht von breiteren Reifen nicht aus, solange sie sich frei drehen können. Im Gegenteil. Die Tragfähigkeit breiter Reifen ist bei sonst gleichem Aufbau höher als bei schmalen. Gleichzeitig wird der Grip verbessert, also die Haftung auf der Straße. Und der Fahrkomfort erhöht sich, was auch der Sicherheit dienen kann. Ein Schlagloch haut Dir nicht so schnell den Lenker aus der Hand.
Aber eigentlich muss man breitere Reifen eintragen lassen.
Das ist je nach Fahrzeugtyp auch nachvollziehbar:
Die ersten Hercules mit dem Seitentank haben sehr wenig Platz zwischen Tank und Reifen. Ein 42mm breiter Reifen kann bei ungenauer Ausrichtung schon am Tank schleifen. "Praxistests" zeigen dann, ob zuerst die Luft aus dem Reifen oder der Sprit aus dem Tank austritt.
Der Big Apple in 60mm Breite ist sehr aufwändig in der Classic einzubauen. Die Ausrichtung wird zur Millimeterarbeit.
Viele Saxonettefahrer können ein Risiko für sich und andere schlecht einschätzen. Das zeigt die Vielzahl von Anbauten und "Notreparaturen". Es beginnt bei der Lüsterklemme am Bremszug und reicht von der abenteuerlichen Auspuffabstützung am Tretlager bis zur Anhängerkupplung, die mit Kabelbindern befestigt ist. Mir stellen sich alle Nackenhaare hoch, wenn ich von der Schlauchschelle an der Gabel lese, die den Bremsanker halten soll.
Dieter
also ich hab mir die big apple dran gemacht, schutzblech verbreitert, so dass nichts schleift und höher. also kein hinderniss aber trotzdem eintragen lassen. Da wir gerade bei der ABE sind: Muss man eine Umlackierung auch eintragen lassen?Bitte bitte Rückantwort
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenHallo wasserballer8,
welche Saxonette besitzt Du überhaupt?
Einfärben kannst Du Dein Rad ganz nach Geschmack, solange Du keine rückleuchtenden Farben verwendest, die Feuerwehr und Rettungsdiensten vorbehalten sind.
Dieter
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenwelche Saxonette besitzt Du überhaupt?
Einfärben kannst Du Dein Rad ganz nach Geschmack, solange Du keine rückleuchtenden Farben verwendest, die Feuerwehr und Rettungsdiensten vorbehalten sind.
Dieter
... schaut doch mal ins Wiki!
Saxegon hat viel Zeit investiert, die "ABE-Frage" für "Nicht-Juristen" zu übersetzen und verständlich zu machen.
Eine ABE erlischt nicht so einfach. Aber man kann sich dennoch bußgeldbewährt oder strafbar machen.
Es sind halt verschiedene paar Schuhe...
dom
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenSaxegon hat viel Zeit investiert, die "ABE-Frage" für "Nicht-Juristen" zu übersetzen und verständlich zu machen.
Eine ABE erlischt nicht so einfach. Aber man kann sich dennoch bußgeldbewährt oder strafbar machen.
Es sind halt verschiedene paar Schuhe...
dom
also. ich habe eine sachs saxonette. Leider steht in der ABE nur die Erstzulassung. Diese war 1996. Also ich hatte auch nicht vor die Leuchten einzufärben. Habe jetzt auch gefunden, dass man eine andere Lackierung nicht eintragen lassen muss, was auch eigentlich ganz logisch ist. Danke fürs Schreiben. Das mit dem Wiki werde ich gleich mal ausprobieren.
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrieren
Anzeige: