Hallo Sporti,
Bangemachen gilt nicht (mehr). Richtiger gesagt: Das war einmal.
Früher haben uns besonders Versicherer gerne eingeredet, dass selbst der Einbau einer Zündkerze mit anderem Wärmewert die Betriebserlaubnis erlöschen lasse. Das ist wahrer Humbug.
In der Reifenfrage stellt sich der aktuelle Stand der Dinge wie folgt dar:
Betriebserlaubnis erlischt nicht automatisch bei Montage anderer als in den Fahrzeugpapieren eingetragener Reifengrößen.
BRV-Justitiar Dr. Wiemann nimmt Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses weist in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht ohne weiteres nach § 19 StVZO automatisch erlischt, wenn an einem Fahrzeug andere Teile, auch Reifen, als in den Papieren eingetragen, montiert sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Köln wurde damit aufgehoben.
Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Bei einem Pkw waren Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert, aber nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen. TÜV-Vorstellungen und -Eintragungen sollten nachgeholt werden, was unproblematisch war.
Die Rechtslage:
In § 19 Abs. 2 StVZO "ALT" hieß es: "Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeuges verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann."
Maßgebend war das Wort “kann”; theoretisch "kann" immer eine Gefährdung anderer vorliegen.
§ 19 Abs. 2 StVZO "NEU" lautet jetzt: “Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird;
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.”
Es macht also einen Unterschied, ob eine Gefährdung eintreten kann oder ob sie zu "erwarten" ist.
Dazu das OLG Köln: "Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird."
Die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der Neuauffassung des Gesetzes dürfte unerfreuliche Tagesprobleme beseitigen.
Da hat sich in diesem Deutschland wirklich mal etwas zum Vernünftigen geändert.
Dennoch bleibt das Fahren eines nicht eingetragenen Reifens eine Ordnungswidrigkeit!
Grüße - Dieter
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenBangemachen gilt nicht (mehr). Richtiger gesagt: Das war einmal.
Früher haben uns besonders Versicherer gerne eingeredet, dass selbst der Einbau einer Zündkerze mit anderem Wärmewert die Betriebserlaubnis erlöschen lasse. Das ist wahrer Humbug.
In der Reifenfrage stellt sich der aktuelle Stand der Dinge wie folgt dar:
Betriebserlaubnis erlischt nicht automatisch bei Montage anderer als in den Fahrzeugpapieren eingetragener Reifengrößen.
BRV-Justitiar Dr. Wiemann nimmt Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Dieses weist in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nicht ohne weiteres nach § 19 StVZO automatisch erlischt, wenn an einem Fahrzeug andere Teile, auch Reifen, als in den Papieren eingetragen, montiert sind. Ein Urteil des Amtsgerichts Köln wurde damit aufgehoben.
Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Bei einem Pkw waren Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert, aber nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen. TÜV-Vorstellungen und -Eintragungen sollten nachgeholt werden, was unproblematisch war.
Die Rechtslage:
In § 19 Abs. 2 StVZO "ALT" hieß es: "Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeuges verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann."
Maßgebend war das Wort “kann”; theoretisch "kann" immer eine Gefährdung anderer vorliegen.
§ 19 Abs. 2 StVZO "NEU" lautet jetzt: “Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird;
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.”
Es macht also einen Unterschied, ob eine Gefährdung eintreten kann oder ob sie zu "erwarten" ist.
Dazu das OLG Köln: "Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird."
Die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund der Neuauffassung des Gesetzes dürfte unerfreuliche Tagesprobleme beseitigen.
Da hat sich in diesem Deutschland wirklich mal etwas zum Vernünftigen geändert.
Dennoch bleibt das Fahren eines nicht eingetragenen Reifens eine Ordnungswidrigkeit!
Grüße - Dieter