Hallo Huebi,
da sprichst du eins meiner Lieblingsthemen an!
Ich habe nur noch nicht geantwortet, weil ja in vergangenen Posts schon alles dazu gesagt wurde....!
Zusammenfassend kann man sagen:
1. mit Motor gefahren unterliegen wir (Leichtmofas) grungsätzlich den Bestimmungen, wie sie für Mofas auch gelten.
2. Ohne zugeschalteten Motorantrieb sind wir als Fahradfahrer anzusehen.
Wo sind aber da die Grenzen? Wenn ich mit Motor durch die Fußgängerzone fahre und ich sehe von weitem einen Grün/Weiß gekleideten Herrn, dann mache ich den Motor aus und schwupps- bin ich ein Fahradfahrer! (Würde ich natürlich nie machen, also nur mal angenommen!)
Abschliessend sei bemerkt, dass die STvO kürzlich geändert wurde. Bitte Satz 6 beachten.
Hier heisst es:...dürfen Mofas Radwege benutzen...
Dürfen heißt nicht müssen oder sollen! (Gruß an Dieter K.)
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Ach ja, ich bin kein Anwalt, sondern Tischler mit einer Bürotätigkeit.....
Gruß aus Unna
Roland
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Ich habe nur noch nicht geantwortet, weil ja in vergangenen Posts schon alles dazu gesagt wurde....!
Zusammenfassend kann man sagen:
1. mit Motor gefahren unterliegen wir (Leichtmofas) grungsätzlich den Bestimmungen, wie sie für Mofas auch gelten.
2. Ohne zugeschalteten Motorantrieb sind wir als Fahradfahrer anzusehen.
Wo sind aber da die Grenzen? Wenn ich mit Motor durch die Fußgängerzone fahre und ich sehe von weitem einen Grün/Weiß gekleideten Herrn, dann mache ich den Motor aus und schwupps- bin ich ein Fahradfahrer! (Würde ich natürlich nie machen, also nur mal angenommen!)
Abschliessend sei bemerkt, dass die STvO kürzlich geändert wurde. Bitte Satz 6 beachten.
Hier heisst es:...dürfen Mofas Radwege benutzen...
Dürfen heißt nicht müssen oder sollen! (Gruß an Dieter K.)
(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. 3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. 4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Ach ja, ich bin kein Anwalt, sondern Tischler mit einer Bürotätigkeit.....
Gruß aus Unna
Roland