Hallo Peter,
wenn öffentliche Straßen und Wege durch Wälder führen, dürfen sie selbstverständlich benutzt werden.
Alles andere regelt das Forstgesetzt des jeweiligen Bundeslandes.
Hier mal ein Auszug:
Hessen
Gemäß Forstgesetz ForstG Hessen gilt ein Fahrverbot in Wäldern, welches aber vom jeweiligen zuständigen Minister und Besitzer aufgehoben bzw. näher geregelt werden kann:
§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
Gruß
Werner
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenwenn öffentliche Straßen und Wege durch Wälder führen, dürfen sie selbstverständlich benutzt werden.
Alles andere regelt das Forstgesetzt des jeweiligen Bundeslandes.
Hier mal ein Auszug:
Hessen
Gemäß Forstgesetz ForstG Hessen gilt ein Fahrverbot in Wäldern, welches aber vom jeweiligen zuständigen Minister und Besitzer aufgehoben bzw. näher geregelt werden kann:
§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
Gruß
Werner