In Österreich gibt es das „Fahrrad mit Hilfsmotor“ als Rechtsbegriff nicht und ist als Bezeichnung auch nicht üblich: Ein „Fahrrad“ mit Verbrennungsmotor (beispielsweise ein Saxonette) ist kein Fahrrad, sondern ein Kraftfahrzeug (zweirädriges Kleinkraftrad der Motorfahrräder-Klasse L1e), das nach § 15 Abs. 1 KFG u. a. mit einem Rückspiegel, Abblend- und Fernlicht, Fahrtrichtungsanzeigern, Bremsleuchten und Kennzeichenbeleuchtung ausgestattet sein muss. Um ein solches Kraftfahrzeug Lenken zu dürfen ist das Tragen eines (zugelassenen Motorrad-)Schutzhelms Pflicht (siehe § 106 Abs. 7 KFG), sowie der Besitz eines Mopedausweises oder alternativ eine Lenkerberechtigung, egal welcher Klasse(n), erforderlich (siehe § 1 Abs. 5 und 6 FSG).
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Werner
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