Hallo Herbert,
für unsere Möfchen gilt die Leichtmofa- Ausnahmeverordnung
Dort heißt es in §3: Lichttechnische Einrichtungen
Abs: 1.7/b
Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
Da von lichttechnischer Einrichtung die Rede ist, und zwischen Front- und Rücklicht nicht unterschieden wird, ist die gesamte Lichtanlage gemeint.
Gruß
Werner
PS: An Fahrrädern ist, auch nach der Neufassung der STVZO § 67, Standlicht nicht vorgeschrieben.
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenfür unsere Möfchen gilt die Leichtmofa- Ausnahmeverordnung
Dort heißt es in §3: Lichttechnische Einrichtungen
Abs: 1.7/b
Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
Da von lichttechnischer Einrichtung die Rede ist, und zwischen Front- und Rücklicht nicht unterschieden wird, ist die gesamte Lichtanlage gemeint.
Gruß
Werner
PS: An Fahrrädern ist, auch nach der Neufassung der STVZO § 67, Standlicht nicht vorgeschrieben.