Ergänzung meiner Gedanken (zu meinem ersten Beitrag):
Bei reinem Pedalbetrieb muss ich vorhandene Radwege benutzen.
Weil ich mich im Thread "Fahrschule für Saxos" befinde, nehme ich mir mal die Freiheit, unvoreingenommen und ohne persönliche Interessen oder Vorlieben aus Gesetzen und zugehörigen Kommentaren zu zitieren.
Definition "Fahrrad":
Fahrräder sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die ausschließlich durch Muskelkraft des oder der Fahrer bewegt werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 2 StVO, Rdnr. 66 mit Hinweis auf Art. 1, Buchstabe l ÜbStrV [Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, 1968])
Pers. Anmerkung: Saxonette ist kein Fahrrad.
Definition "Fahrrad mit Hilfsmotor"
Fahrräder mit Hilfsmotor sind gemäß Â§ 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen.
(Pers. Anmerkung: Saxonette 20km/h ist weniger als 45km/h; 30ccm ist weniger als 50ccm; Merkmale von Fahrrädern? Ja. Also ist die Saxonette ein Fahrrad mit Hilfsmotor.)
Fortbewegen eines Mofas oder Mopeds durch Treten der Pedale (OLG Düsseldorf, VerkMitt 1974, 13. Leitsatz: Wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch Treten der Pedale fortbewegt, ohne die Motorkraft in Betrieb zu setzen, führt ein Kraftfahrzeug. Aus den Gründen: Für die Bejahung einer Kraftfahrzeugeigenschaft für ein Fahrzeug kommt es allein auf die Bauart des Fahrzeugs an. Ist diese derart, dass das Fahrzeug bestimmt und geeignet ist, mit Motorkraft bewegt zu werden, so ist es ein Kraftfahrzeug, ohne dass es im Einzelfall darauf ankäme, dass die Motorkraft auch in Betrieb gesetzt worden sei, um das Fahrzeug fortzubewegen.
Pers. Anmerkung: Mein Rad ist also ein Kraftfahrzeug. Wenn mir zum Beispiel nach einer fröhlich durchzechten Nacht ein Richter umgangssprachlich ein "Fahrverbot" ausspricht, heißt es im Amtsdeutsch "das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt".
Fahrrad dürfte ich danach noch fahren, aber nicht mehr Saxonette, streng genommen nicht einmal Saxonette mit reinem Pedalantrieb.
So, ich habe fertig. Jetzt dürft Ihr mich alle hauen!
Wenn in Doms Fahrschule bei allen, die es interessiert, Rechtssicherheit herrscht, können wir von mir aus den ganzen Thread löschen.
@Herbert: Eine PN von Dir genügt.
Dieter
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenBei reinem Pedalbetrieb muss ich vorhandene Radwege benutzen.
Weil ich mich im Thread "Fahrschule für Saxos" befinde, nehme ich mir mal die Freiheit, unvoreingenommen und ohne persönliche Interessen oder Vorlieben aus Gesetzen und zugehörigen Kommentaren zu zitieren.
Definition "Fahrrad":
Fahrräder sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die ausschließlich durch Muskelkraft des oder der Fahrer bewegt werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 2 StVO, Rdnr. 66 mit Hinweis auf Art. 1, Buchstabe l ÜbStrV [Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, 1968])
Pers. Anmerkung: Saxonette ist kein Fahrrad.
Definition "Fahrrad mit Hilfsmotor"
Fahrräder mit Hilfsmotor sind gemäß Â§ 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen.
(Pers. Anmerkung: Saxonette 20km/h ist weniger als 45km/h; 30ccm ist weniger als 50ccm; Merkmale von Fahrrädern? Ja. Also ist die Saxonette ein Fahrrad mit Hilfsmotor.)
Fortbewegen eines Mofas oder Mopeds durch Treten der Pedale (OLG Düsseldorf, VerkMitt 1974, 13. Leitsatz: Wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch Treten der Pedale fortbewegt, ohne die Motorkraft in Betrieb zu setzen, führt ein Kraftfahrzeug. Aus den Gründen: Für die Bejahung einer Kraftfahrzeugeigenschaft für ein Fahrzeug kommt es allein auf die Bauart des Fahrzeugs an. Ist diese derart, dass das Fahrzeug bestimmt und geeignet ist, mit Motorkraft bewegt zu werden, so ist es ein Kraftfahrzeug, ohne dass es im Einzelfall darauf ankäme, dass die Motorkraft auch in Betrieb gesetzt worden sei, um das Fahrzeug fortzubewegen.
Pers. Anmerkung: Mein Rad ist also ein Kraftfahrzeug. Wenn mir zum Beispiel nach einer fröhlich durchzechten Nacht ein Richter umgangssprachlich ein "Fahrverbot" ausspricht, heißt es im Amtsdeutsch "das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt".
Fahrrad dürfte ich danach noch fahren, aber nicht mehr Saxonette, streng genommen nicht einmal Saxonette mit reinem Pedalantrieb.
So, ich habe fertig. Jetzt dürft Ihr mich alle hauen!
Wenn in Doms Fahrschule bei allen, die es interessiert, Rechtssicherheit herrscht, können wir von mir aus den ganzen Thread löschen.
@Herbert: Eine PN von Dir genügt.
Dieter