Moin moin, Dieter!
Ja, wo steht das!?
Das findest Du an allen Ecken und Kanten der Rechtsprechung zur StVO. Natürlich ist dort nicht ausdrücklich auf nachträglich angebrachte Spiegel hingewiesen, aber es ist die "seitliche Begrenzung" des serienmäßig hergestellten Fahrzeuges einzuhalten.
Das erkennt man schon daran, dass bei einem Kraftfahrzeug sogar der Lenkeinschlag begrenzt werden muss, wenn man breitere Reifen benutzt, als in der ABE angegeben. Das erkennt man, wenn eine Abnahme erfolgen muss, wenn man bei Motorrädern seitlich überstehende Zylinderköpfe montiert.
Bei Motorrädern im Lenkerrohr angebrachte Spiegel sind z.B. ebenfalls nur zulässig, wenn das Fahrzeug serienmäßig damit ausgerüstet oder eine nachträgliche Abnahme mit Eintragung in die BE erfolgt ist.
Ich weiß nicht mehr genau, an welchen Stellen ich das gelesen habe, ich habe das auf die Schnelle auch nicht wieder gefunden. Ich denke auch, dass man die Regelung recht gut nachvollziehen kann, wenn auch die Problematik bei der Rückschau im Spiegel bei innerhalb der serienmäßigen Breite angebrachten Spiegel nicht gerade offensichtlich ist.
Wenn Dich das nicht überzeugt, empfehle ich Dir mal eine Googlesuche mit den Begriffen "seitliche Begrenzung" + StVO.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
Tatbestand 188
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten 20 €
Es tut mir leid, aber das sind nun mal die Fakten, an die wir nicht vorbeikommen.
Im Übrigen ist das Posting von Sporti in dieser Hinsicht sehr aufschlussreich.
Das Leben ist hart, Dieter, auch wenn das ein wenig trivial klingen mag.
Gruß
Egon
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenJa, wo steht das!?
Das findest Du an allen Ecken und Kanten der Rechtsprechung zur StVO. Natürlich ist dort nicht ausdrücklich auf nachträglich angebrachte Spiegel hingewiesen, aber es ist die "seitliche Begrenzung" des serienmäßig hergestellten Fahrzeuges einzuhalten.
Das erkennt man schon daran, dass bei einem Kraftfahrzeug sogar der Lenkeinschlag begrenzt werden muss, wenn man breitere Reifen benutzt, als in der ABE angegeben. Das erkennt man, wenn eine Abnahme erfolgen muss, wenn man bei Motorrädern seitlich überstehende Zylinderköpfe montiert.
Bei Motorrädern im Lenkerrohr angebrachte Spiegel sind z.B. ebenfalls nur zulässig, wenn das Fahrzeug serienmäßig damit ausgerüstet oder eine nachträgliche Abnahme mit Eintragung in die BE erfolgt ist.
Ich weiß nicht mehr genau, an welchen Stellen ich das gelesen habe, ich habe das auf die Schnelle auch nicht wieder gefunden. Ich denke auch, dass man die Regelung recht gut nachvollziehen kann, wenn auch die Problematik bei der Rückschau im Spiegel bei innerhalb der serienmäßigen Breite angebrachten Spiegel nicht gerade offensichtlich ist.
Wenn Dich das nicht überzeugt, empfehle ich Dir mal eine Googlesuche mit den Begriffen "seitliche Begrenzung" + StVO.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
Tatbestand 188
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten 20 €
Es tut mir leid, aber das sind nun mal die Fakten, an die wir nicht vorbeikommen.
Im Übrigen ist das Posting von Sporti in dieser Hinsicht sehr aufschlussreich.
Das Leben ist hart, Dieter, auch wenn das ein wenig trivial klingen mag.
Gruß
Egon