Ich muss Dir recht geben:
Warum verweist § 61 a nicht gleich auf § 32 (9), sondern
definiert FmH zu Fahrrädern, ohne dass deren Anhänger-
maße in der gesamte STVZO irgendwo spezifisch bestimmt
sind? Genaugenommen ist § 61 a überflüssig und eine klare
Regelung für Fahrradanhängermaße müsste her.
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenWarum verweist § 61 a nicht gleich auf § 32 (9), sondern
definiert FmH zu Fahrrädern, ohne dass deren Anhänger-
maße in der gesamte STVZO irgendwo spezifisch bestimmt
sind? Genaugenommen ist § 61 a überflüssig und eine klare
Regelung für Fahrradanhängermaße müsste her.