Hallo Dieter!
Seit 1997 wird in der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung zwischen benutzungspflichtigen, also der Verkehrssicherungspflicht unterliegendenen Wegen und den nicht benutzungspflichtigen Radwegen (keine Verkehrsicherungspflicht) unterschieden.
Also gibt es einen riesigen Unterschied zwischen ausgeschilderte Wege und sonstige Wege...
Aber das ist nicht so einfach zu erklären.
Für einen Schadensausgleich ist es aber nicht unwichtig zu wissen, ob das Schlagloch auf einem ausgeschiderten Radweg befand (Verkehrszeichen 237,240,241 oder 244).
Noch wichtiger wäre es, wenn sich Georg sogar verletzt hätte!
Freundliche Grüße aus dem verregneten Wald
dom
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrierenSeit 1997 wird in der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung zwischen benutzungspflichtigen, also der Verkehrssicherungspflicht unterliegendenen Wegen und den nicht benutzungspflichtigen Radwegen (keine Verkehrsicherungspflicht) unterschieden.
Also gibt es einen riesigen Unterschied zwischen ausgeschilderte Wege und sonstige Wege...
Aber das ist nicht so einfach zu erklären.
Für einen Schadensausgleich ist es aber nicht unwichtig zu wissen, ob das Schlagloch auf einem ausgeschiderten Radweg befand (Verkehrszeichen 237,240,241 oder 244).
Noch wichtiger wäre es, wenn sich Georg sogar verletzt hätte!
Freundliche Grüße aus dem verregneten Wald
dom