oder erklähr mir den hier:
3.8. Ist ein Fahrzeug der Klasse A mit einer elektrischen/elektronischen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgerüstet, muß der Hersteller den mit den Prüfungen beauftragten Diensten Unterlagen vorlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, daß eine Veränderung oder ein Abschalten der Einrichtung oder seiner Verdrahtung keinen Anstieg der Höchstgeschwindigkeit des Kleinkraftrads um mehr als 10 % bewirkt.
Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Fremdzündung unterbrechen und/oder zurückhalten, sind verboten, falls deren Betrieb zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs oder der Emission unverbrannter Kohlenwasserstoffe führt.
thorsten (der jetzt mit ruhigen gewissen das umweltmodul fährt)
Um antworten zu können, musst Du Dich erst registrieren3.8. Ist ein Fahrzeug der Klasse A mit einer elektrischen/elektronischen Geschwindigkeitsbegrenzung ausgerüstet, muß der Hersteller den mit den Prüfungen beauftragten Diensten Unterlagen vorlegen, mit denen nachgewiesen werden kann, daß eine Veränderung oder ein Abschalten der Einrichtung oder seiner Verdrahtung keinen Anstieg der Höchstgeschwindigkeit des Kleinkraftrads um mehr als 10 % bewirkt.
Elektrische/elektronische Einrichtungen, die die Fremdzündung unterbrechen und/oder zurückhalten, sind verboten, falls deren Betrieb zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs oder der Emission unverbrannter Kohlenwasserstoffe führt.
thorsten (der jetzt mit ruhigen gewissen das umweltmodul fährt)